opencaselaw.ch

100 2026 67

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-03-05 · Deutsch BE
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
  3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
  4. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit einer Kopie der Beschwer- deschrift vom 11.2.2026) - Bundesamt für Strassen Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2026.67U, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2026.67U DAM/BDE/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. März 2026 Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Häberli Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner A.________ Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern betreffend Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom

10. Februar 2026; 2024.SIDGS.314)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2026.67U, Seite 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: – Mit Verfügung vom 9. April 2024 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) A.________ den Fahrzeug- ausweis und die Kontrollschilder (BE …) für einen B.________, weil die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung dem SVSA gemeldet hatte, dass die Haftpflichtversicherung für das fragliche Fahrzeug erloschen sei. – Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 17. April 2024 Einspra- che beim SVSA. Dieses wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. Mai 2024 ab. – Hiergegen führte A.________ am 7. Mai 2024 Beschwerde bei der Si- cherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Februar 2026 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Abweisung der Beschwerde bezieht sich auf den Entzug des Fahr- zeugausweises und der Kontrollschilder sowie auf die Gebühr von Fr. 100.-- für die Entzugsverfügung, während das Nichteintreten die (zivilrechtlichen) Forderungen von A.________ gegenüber der C.________ AG (nachfolgend: C.________ AG) zum Gegenstand hat. – Gegen diesen Entscheid hat A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 11. Februar 2026 (Postaufgabe: 20.2.2026) Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhoben. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Herausgabe des Fahrzeugaus- weises und der Kontrollschilder. – Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Ent- scheid besonders berührt (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Ob er ein aktuelles und praktisches schutzwürdiges Interesse an der Be- schwerdeführung hat (Art. 79 Abs. 1 Bst. c VRPG), hat die Vorinstanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2026.67U, Seite 3 offengelassen. Es sei unklar, ob die (nachträgliche) Bezahlung der halbjährlich geschuldeten Versicherungsprämien nach fast zwei Jah- ren überhaupt noch zur Rückgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder führen könnte (angefochtener Entscheid E. 1.1). Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens auch vor Verwaltungsgericht dahingestellt bleiben. – Die Bestimmungen über Form und Frist sind grundsätzlich (knapp) ein- gehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; vgl. zu den herabgesetz- ten Begründungsanforderungen bei Laieneingaben Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22). Dies gilt allerdings nicht, soweit der Be- schwerdeführer das Nichteintreten der SID beanstanden sollte: Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass sie für die Beurteilung von (zivilrecht- lichen) Ansprüchen gegenüber der C.________ AG nicht zuständig sei (angefochtener Entscheid E. 1.2). Weshalb es sich anders verhalten sollte, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar und ist auch nicht erkennbar. – Nicht zulässig ist die Beschwerde sodann, soweit der Beschwerdefüh- rer auch die Rückgabe seines Führerausweises («FS») beantragen sollte (vgl. Beschwerde Ziff. 1 und 2). Streitgegenstand im vorliegen- den Verfahren bilden einzig der durch das SVSA angeordnete und von der SID bestätigte Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontroll- schilder sowie die Gebühr für die Entzugsverfügung (vgl. zum Begriff des Streitgegenstands Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 5). Nicht Ge- genstand der vorinstanzlichen Verfahren bildete hingegen der Entzug des Führerausweises; eine entsprechende Beschwerde wäre ohnehin nicht durch die SID bzw. das Verwaltungsgericht zu beurteilen, son- dern von der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahr- zeugführerinnen und Fahrzeugführern (Art. 3 des Kantonalen Stras- senverkehrsgesetzes vom 27. März 2006 [KSVG; BSG 761.11]). – Auf die Beschwerde ist somit vorbehältlich des vorstehend Gesagten einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2026.67U, Seite 4 – Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). – Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom

19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) darf der Fahrzeugausweis nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, ver- kehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. Der Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind gemäss Art. 68 Abs. 2 SVG vom Versicherer der Behörde zu melden, und wer- den, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, gegenüber Geschädigten erst wirksam, wenn der Fahrzeug- ausweis und die Kontrollschilder abgegeben sind, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang der Meldung des Versicherers (Satz 1). Die Behörde hat Fahrzeugausweis und Kontrollschilder nach Eingang der Meldung des Versicherers unverzüglich einzuziehen (Satz 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Novem- ber 1959 [VVV; SR 741.31]). Der Entzug des Fahrzeugausweises fällt dahin, wenn der Behörde ein neuer Versicherungsnachweis vorliegt (Art. 7 Abs. 3 VVV). – Die SID hat erwogen, das SVSA sei gestützt auf Art. 68 Abs. 2 Satz 2 SVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VVV verpflichtet gewesen, den Fahrzeugaus- weis des Beschwerdeführers nach Eingang der «Sperrkarte» der C.________ AG am 3. April 2024 unverzüglich zu entziehen. Die un- belegt gebliebene Behauptung des Beschwerdeführers, wonach das SVSA Kenntnis gehabt haben soll, dass die «Sperrkarte» zu Unrecht übermittelt worden sei, vermöge nicht zu überzeugen und sei nicht ge- eignet, die Rechtmässigkeit des Einzugs zu widerlegen. Sollte die Ver- sicherung einen Fehler gemacht und die «Sperrkarte» dem SVSA zu früh übermittelt haben, läge allenfalls eine Schlechterfüllung des Ver- sicherungsvertrags mit Schadenersatzpflicht seitens der Versicherung vor; dabei handle es sich jedoch um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 9. April 2024 habe für das betroffene Fahrzeug kein gültiger Versicherungsnachweis bestanden, womit die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2026.67U, Seite 5 Voraussetzungen für den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder gegeben gewesen seien (angefochtener Entscheid E. 3.3). – Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die vorinstanzliche Sach- verhaltsfeststellung «nicht den Tatsachen» entspreche und der strittige Entzug des Fahrzeugausweises widerrechtlich sei. Da der Fahrzeug- ausweis sein Eigentum sei, handle es sich um «Diebstahl». – Inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen, führt der Beschwerdeführer indes nicht näher aus. Insbesondere ist unbestrit- ten, dass das SVSA am 3. April 2024 von der C.________ AG die Mel- dung betreffend Erlöschen der Haftpflichtversicherung für das Fahr- zeug B.________ erhalten hat («Elektronische Sperrkarte»; vgl. Akten SVSA 4B pag. 1). Der Beschwerdeführer erbringt sodann auch im ver- waltungsgerichtlichen Verfahren den Nachweis nicht, dass im Verfü- gungszeitpunkt die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für das fragliche Fahrzeug bestand. Bei dieser Sachlage ist der Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder (BE …) für das Fahr- zeug B.________ zu Recht erfolgt. – Gestützt auf Art. 56 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) hat nach Massgabe der Art. 57 ff. FHG und der be- sonderen Gesetzgebung Gebühren zu entrichten, wer Leistungen (Ho- heitsakte und andere staatliche Leistungen) der kantonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt. Folglich hat das SVSA für den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder zu Recht eine Gebühr erhoben. Die dem Beschwerde- führer auferlegte Gebühr von Fr. 100.-- bewegt sich im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens (vgl. Art. 58 Abs. 1 FHG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Anhang 05B Ziff. 4.4.1 Bst. a der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverord- nung, GebV; BSG 154.21]) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert beanstandet. – Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2026.67U, Seite 6 Schriftenwechsel kann verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zwei- erbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). – Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwer- deführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Partei- kosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit einer Kopie der Beschwer- deschrift vom 11.2.2026)

- Bundesamt für Strassen Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.03.2026, Nr. 100.2026.67U, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.